Satzung |
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| Aufgrund
des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den §§ 6
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz2, 7 Abs. 1 Satz1, 18 Abs.
1 Satz 2 und 3 und § 18a des Feuerwehrgesetzes hat der
Gemeinderat am 18.02.1991 folgende Satzung beschlossen: |
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§ 1
Name und Gliederung der Feuerwehr
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| (1)
Die Freiwillige Feuerwehr Laufenburg (Baden), in dieser
Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der
Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Stadt Laufenburg
(Baden) ohne eigene Rechtspersönlichkeit. |
| (2)
Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus |
| |
1.
den aktiven Abteilungen in
a) Laufenburg e) Laufenburg-Hauenstein
b) Laufenburg-Rhina f) Laufenburg-Hochsal
c) Laufenburg-Binzgen g) Laufenburg-Luttingen
d) Laufenburg-Grunholz h) Laufenburg-Rotzel |
| |
| 2.
den Altersabteilungen in den unter Nr. 1 aufgeführten
Abteilungen; |
| |
| 3.
der Jugendabteilung in Laufenburg. |
| |
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§ 2
Aufgaben |
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| (1)
Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen
Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle
und dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten und
den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden
Gefahren zu schützen. Im übrigen hat die Feuerwehr zur
Rettung von Menschen und Tiren aus lebensbedrohlichen
Lagen technische Hilfe zu leisten. § 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz. |
| (2)
Die Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung
für Menschen und Tiere und zur Hilfeleistung für Schiffe
herangezogen und mit Massnahmen der Brandverhütung, insbesondere
mit dem Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen,
Ausstellungen Märkten sowie sonstigen Veranstaltungen,
beauftragt werden. Zuständig ist der Bürgermeister ( § 10
Abs. 2 der Hauptsatzung). |
| (3)
In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbesondere |
| |
1.
die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr nach den
jeweiligen Vorschriften aus- und fortzubilden - es sollen
midestens 12 Übungen im Jahr durchgeführt werden;
2. die Ausbildung in Erster Hilfe zu fördern;
3. im Katastrophenschutz mitzuwirken; |
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§ 3
Aufnahme in die Feuerwehr |
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| (1)
Voraussetzungen für die Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigen
in die Feuerwehr sind |
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1.
Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. ein guter Ruf,
3. körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst,
4. schriftliche Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit. |
| |
| Die
Bewerber sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv
sein und dürfen nicht ungeeignet im Sinne des § 10 Abs.
2 des Feuerwehrgesetzes sein. |
| |
| (2)
Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen
(§10 Abs. 4 Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuss im
Einzelfall die Aufnahme abweichend von Abs. 1 Satz 1
regeln. |
| (3)
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungskommandanten
zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss;
der Abteilungsausschuss der Abteilung, der der Bewerber
angehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene Angehörige
der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten
durch Handschlag verpflichtet. |
| (4)
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung
ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. |
| (5)
Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom
Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis. |
| |
| |
§4
Beendigung des Feuerwehrdienstes |
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| (1)
Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der ehrenamtlich
tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr |
| |
1.
das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2. infolge eines Körperlichen Gebruchs oder wegen Schwäche seiner
körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten
dauernd unfähig ist,
3. ungeeignet zum Feuerwehrdienst nach § 10 Abs. 2. des Feuerwehrgesetztes
wird oder
4. entlassen oder ausgeschlossen wird (Abs. 2,3 und6). |
| |
| (2)
Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf
seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Feuerwehr
für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine
besondere Härte bedeutet. |
| (3)
Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine
Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, ist auf seinen
Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Er kann
nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungskommandanten
auch ohne seine Antrag entlassen werden. Ein ehrenamtlich
tätiger Feuerwehrangehöriger kann aus dem Feuerwehrdienst
entlassen werden, wenn die Abteilung, der er angehört,
aufgelöst wird. |
| (4)
Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine
Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen
einer Woche dem Abteilungskommandanten schriftlich anzuzeigen. |
|
(5) Über
die Entlassung entscheidet der Bürgermeister. Der Antrag
auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über
den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten
einzureichen.
|
| (6)
Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann bei
fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder bei schweren
Verstössen gegen die Dienstpflicht durch den Gemeinderat
nach Anhörung des Feuerwehrausschusses aus der Feuerwehr
ausgschlossen werden (§ 12 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). Der
Feuerwehrausschuss hat vor seiner Stellungsnahme den
Abteilungsausschuss zu hören. |
| (7)
Der Bürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes
durch schriftlichen Bescheid fest. Angehörige der Gemeindefeuerwehr,
die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über
die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. |
| |
| |
§ 5
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr |
| |
| (1)
Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben das
Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten,
seine Stellvertreter und die Mitlgieder des Feuerwehrausschusses
zu wählen. Die aktiven Angehörigen der Abteilung haben
ausserdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten, seinen
Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses
zu wählen. |
| (2)
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
erhalten nach Massgabe des § 15 Feuerwehrgesetz und der örtlichen
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen
Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung. |
| (3)
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge
des Feuerwehrdienstes erleiden einen Einsatz nach Massgabe
des § 16 Feuerwehrgesetz. |
| (4)
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an
der Aus- und Fortbildung nach Massgabe des § 17 Feuerwehrgesetz
von der Arbeits- und Dienstleistung freigestellt. |
| (5)
Die ehrenamtlich tätigen ngehörigen der Gemeindefeuerwehr
sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 Feuerwehrgesetz) |
| |
1.
am Dienst und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmässig
und pünktlich teilzunehmen,
2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden,
3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,
4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den
anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu
verhalten.
5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst
zu beachten.
6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen
gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu
benutzen. |
| |
| (6)
Die aktiven Angehörigen der Gmeindefeuerwehr haben eine
Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten
oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen
und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetztn vor
dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden
Tage die Gründe hierfür zu nennen. |
| (7)
Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr
schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann
ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen oder
ihn vorläufig des Dienstes entheben. Grobe Verstösse kann
der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten
mit einer Geldbusse bis zu DM 100,-- ahnden. § 14 Abs.
2 Feuerwehrgesetz. |
| |
| |
§ 6
Altersabteilungen |
| |
| (1)
In die Altersabteilungen wir dunter Überlassung der Dienstkleidung übernommen,
wer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd dienstunfähig
im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr.2 dieser Satzung ist und keine
gegenteilige Erklärung abgibt. |
| (2)
Die Abteilungsausschüsse können auf Antrag Angehöriger
der Feuerwehr, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
aus den aktiven Abteilungen in die Altersabteilungen übernehmen. |
| (3)
Die Leiter der Altersabteilungen werden von den Angehörigen
ihrer Abteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. |
| (4)
Die Angehörigen der Altersabteilungen, die noch feuerwehrdienstfähig
sind, können von ihren Abteilungskommandanten, im Einvernehmen
mit dem Leiter der Altersabteilungen zu Übungen und Einsätzen
herangezogen werden. |
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| |
§ 7
Jugendabteilungen |
| |
| (1)
Die Jugemdabteilung der Feuerwehr führt den Namen " Jugendfeuerwehr
Laufenburg". |
| (2)
In die Jugendfeuerwehr können Personen zwischen dem vollendeten
12. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr als
Anwärter aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet
sind. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der
Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Abteilungsausschuss. |
| (3)
Die Zugehörigkeit des Anwärters zur Jugendfeuerwehr endet,
wenn |
| |
1.
er in die Feuerwehr als aktiver Angehöriger aufgenommen
wird,
2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,
3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,
4. er aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgschlossen wird. |
| |
| (4)
Die Anwärter wählen auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses
den Leiter der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart)
auf die Dauer von fünf Jahren. Der Feuerwehrkommandant
kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr
mit der Vorläufigen Leitung der Jugendabteilung beauftragen.
Der Jugendfeuerwehrwart muss aktiver Angehöriger der Gemeindefeuerwehr
sein und soll den Lehrgang für Jugendfeuerwehrarbeit
besucht haben. |
| |
| (5)
DIe Jugendabteilung kann dem Feuerwehrausschuss Anträge
zur Gestaltung ihres Dientes vorlegen. |
| |
| |
§ 8
Ehrenmitglieder |
| |
Der
Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses
1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere
Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich
beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und
2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit
die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. |
| |
| |
§ 9
Organe der Feuerwehr |
| |
Organe
der Feuerwehr sind:
1. Feuerwehrkommandant,
2. Abteilungskommandanten,
3. Feuerwehrausschuss,
4. Abteilungsauschüsse,
5. Hauptversammlung,
6. Abteilungsversammlungen. |
| |
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§ 10
Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant |
| |
| (1)
Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. |
| (2)
Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden
von den aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr auf
die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. |
| (3)
Die Wahlen werden in der Hauptversammlung durchgeführt. |
| (4)
Gewählt werden kann nur, wer |
| |
1.
der Feuerwehr aktiv angehört,
2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen
verfügt und
3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. |
| |
| (5)
Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden
nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat
vom Bürgermeister bestellt. |
| (6)
Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben
ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres
vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines
Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen eines Monats
nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung
keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den
vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten
oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Feuerwehrgesetz).
Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers. |
| (7)
Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit
der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz)
und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen
Aufgaben durch. Er hat insbesondere |
| |
1.
auf die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
hinzuwirken (§ 9 Abs.1 Satz 2 Feuerwehrgesetz),
2. die erforderlichen Ausbildungspläne aufzustellen und dem Bürgermeister
rechtzeitig mitzuteilen,
3. auf den BEsuch von Lehrgängen hinzuwirken,
4. die Zusammenarbeit der aktiven Abteilungen bei Übungen und Einsätzen
zu regeln,
5. die Tätigkeit des Kassenverwalters sowie des Gerätewartes zu überwachen,
6. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,
7. auf eine ordnungsgemässe Ausrüstung hinzuwirken (§ 9 Abs. 1 Satz
2 Feuerwehrgesetz),
8. auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen
hinzuwirken ( § 9 Abs. 1 Satz 2 Feuerwehrgesetz),
9. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister
mitzuteilen. |
| |
| (8)
Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den
Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten
zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über
Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen
werden. Es können ihm weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen
werden. § 9 Abs. 2 Feuerwehrgesetz. |
| (9)
Der Stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten
zu unterstützen und ihm in seiner Abwesenheit mit allen
Rechten und Pflichten zu vertreten. |
| (10)
Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können
vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses
abberufen werden. |
| (11)
Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätogen Feuerwehrkommandanten
oder eines hauptberuflcih tätigen Stellvertreters des
Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. |
| (12)
Für die Abteilungskommandanten ($ 9 Nr.2) gelten die
Absätze 2-7 und 9 entsprechend. Sie sind für die Einsatzbereitschaft
ihrer Abteilungen verantwortlich und führen sie nach
Weisung des Feuerwehrkommandanten. Die Abteilungskommandanten
und ihre Stellvertreter von den (aktiven) Angehörigen
ihrer Abteilung gewählt. |
| (13)
Die Abteilungskommandanten und ihre Stellvertreter können
vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses
und des Abteilungsausschusses abberufen werden. |
| |
| |
§ 11
Unterführer |
| |
| (1)
Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt
werden, wenn sie |
| |
1.
der Feuerwehr aktiv angehören,
2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen
verfügen und
3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. |
| |
| (2)
Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im
Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag
der Abteilungsausschüsse auf die Dauer von fünf Jahren
bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung
nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die
Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer
Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens
bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. |
| (3)
Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen
der Vorgesetzten aus. |
| |
| |
§ 12
Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart |
| |
| (1)
Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom
Feuerwehraussschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart
wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses
im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und
abberufen. Vor der Bestellung eines Hauptberuflich tätigen
Feuerwehrgerätewartes oder der Übertragung der Aufgaben
des Feuerwehrgerätewartes auf einen Gemeindebediensteten
ist der Feuerwehrausschuss zu hören. |
| (2)
Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses
und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift
zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten
der Feuerwehr zu erledigen. |
| (3)
Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu verwalten
und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung
des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er
nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen
des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände
des Sondervermögens sind ab einem Wert von DM 200,--
in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. |
| (4)Der
Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung
zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich
dem Feuerwehrkommandanten zu melden. |
| (5)
Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in
den aktiven Abteilungen gelten die Absätze 1-4 sinngemäss. |
| |
| |
§ 13
Feuerwehrausschuss und Abteilungsausschuss |
| |
(1)
Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten
als Vorsitzendem und aus 9 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung
gewählten Mitgliedern der aktiven Abteilungen. Davon
entfallen 2 Mitglieder auf die Abteilung Laufenburg und
auf all übrigen Abteilungen je 1 Mitglied. Dem Feuerwehrausschuss
gehören als Mitglied ausserdem
- der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,
- die Kommandanten der aktiven Abteilungen(Abteilungskommandanten),
- ein Leiter der Altersabteilung,
- der Jugendfeuerwehrwart.
Sofern Schriftführer und Kassenverwalter nicht nach Satz 1 in den
Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung
an. |
| (2)
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses
ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens
ein Drittel der Mitgleider verlangt. Die Einladung mit
der Tagesordnung soll den Mitlgiedern spätestens drei
Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehraussschuss
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. |
| (3)
Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses
durch Übersendung einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitigzu
benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen
oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. |
| (4)
Bschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt. |
| (5)
Die Sitzungen des Feuerwehraussschusses sind nicht öffentlich. Über
jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. |
| (6)
Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auhc andere
Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen. |
| (7)
Bei jeder Abteilung ist ein Abteilungsausschuss zu bilden.
Er besteht aus dem Kommandanten als Vorsitzendem und
bei der |
-
aktiven Abteilung in Laufenburg aus 6 gewählten Mitgliedern,
- aktiven Abteilung in Laufenburg-Rhina aus 6 gewählten Mitgliedern,
- aktiven Abteilung in Laufenburg-Binzgen aus 6 gewählten Mitgliedern,
- aktiven Abteilung in Laufenburg-Grunholz aus 6 gewählten Mitgliedern,
- aktiven Abteilung in Laufenburg-Hauenstein aus 4 gewählten Mitgliedern,
- aktiven Abteilung in Laufenburg-Hochsal aus 6 gewählten Mitgliedern,
- aktiven Abteilung in Laufenburg-Luttingen aus 6 gewählten Mitgleidern,
- aktiven Abteilung in Laufenburg-Rotzel aus 6 gewählten Mitgliedern.
Die Absätze 1-6 gelten für sie sinngemäss. Der Feuerwehrkommandant
ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen
jederzeit beteiligen. |
| |
| |
§ 14
Hauptversammlung und Abteilungsversammlung |
| |
(1)
Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich
mindestens eine ordentliche Hauptversammlungder Angehörigen
der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind
alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit
für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind,
zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über
das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über
den Rechnungsabschluss zu erstatten. Die Hauptversammlungbeschliesst über
den Rechnungsabschluss. |
| (2)
Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen.
Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens
ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind
den Mitgliedern sowei dem Bürgermeister 14 Tage vor der
Hauptversammlung bekanntzugeben. |
| (3)
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite
Hauptversammlung einberufen werden, die ohnen Rücksicht
auf die Zahl deranwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden
mit einfacher Stimmenmehrhait gefasst. Auf Antrag ist
geheim abzustimmen. |
| (4) Über
die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt.
Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen
vorzulegen. |
| (5)
Für die Abteilungsversammling gelten die Absätze 1-4
sinngemäss. |
| |
| |
§ 15
Wahlen |
| |
| (1)
Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden
Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht
er selbst zu Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen
Wahlleiter. |
| (2)
Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Soweit
nach dem Feuerwehrgesetz zulässig, kann offen gewählt
werden, wenn kein Mitglied widerspricht. |
| (3)
Bei der Wahldes Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters
ist gewählz, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der
anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese
Stimmzahl nicht errreicht, findet eine Stichwahl zwischen
den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei
der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl
und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche
Mehrheit nciht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in
dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der
anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. |
| (4)
Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehraussschusses wird
als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäfung durchgeführt.
Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder
zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen
Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet
ein Los. |
| (5)
Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten
und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche
nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gmeinderat
zu übergeben. Stimmt der Gmeinderat der Wahl nicht zu,
findet innerhalb eines Monats eine Neuwahl statt. |
| (6)
Kommt binnden eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten
oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt
der Gemeinderat der Wahl nicht zu, do hat der Feuerwehrausschuss
dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der
Feuerwehr vorzulegen, die sic haufgrung ihrer Ausbildung
und Bewährung im Feuerwehrdienst zur Ernennung eignen. |
| (7)
Für die Wahlen in den Abteilungen (z.B. des Abteilungskommandanten,
seines Stellvertreters und der Mitglieder des Abteilungsausschusses)
gelten die Absätz 1-6 sinngemäss. |
| |
| |
§ 16
Sondervermögen für die Kameradschaftspflege
(Kameradschaftskasse) |
| |
| (1)
Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege
und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. |
| (2)
Das Sondervermögen besteht aus |
1.
Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
2. Erträgen aus Versanstaltungen,
3. sonstigen Einnahmen,
4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen. |
| |
| (3)Der
Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters
einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr
zur Erfüllung der Aufgaben der Kammeradschaftskasse voraussichtlich
eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält.
Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig
erklärt werden. Über- und ausserplanmässige Ausgaben können
zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist.
Ausserplanmässige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des
Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben
in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden,
wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. |
| (4) Über
die Verwendung der Mittel bschliesst der Feuerwehrausschuss.
Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten
ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer
bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu
entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung
des Wirtschaftsplanes den Bürgermeister. |
| (5)
Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal
von zwei Rechnungspüfern, die von der Hauptversammlung
auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist
dem Bürgermeister vorzulegen. |
| (6)
Für die aktiven Abteilungen werden ebenfalls Sondervermögen
i.S. des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 15 gelten entsprechend;
an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses
und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant,
der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversammlung. |
| |
| |
|
§ 17
Inkraftreten
|
| |
| (1)
Diese Satzung tritt am 15. März 1991 in Kraft. |
| (2)
Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 18. Januar
1975 ausser Kraft. |
| |
| |
| HINWEIS |
| |
Eine
etwalige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeverordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder
aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung
wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
dieser Satzung gegenüberder Satdt geltend gemacht wordenist;
der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist
zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über
die öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder
die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Laufenburg(Baden), den 08.03.1991 |
| |
| Bürgermeisteramt
Laufenburg(Baden) |
| |
gez.
HELMUT MÜLLMERSTADT
-Bürgermeister- |
| |
| |
| --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- |
| |
| |
| Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt
Laufenburg(Baden) |
| |
| Aufgrund
des § 4 der GemO i.V. mit den §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 und
3 und § 18a des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat
am 21.11.1994 folgende Änderung der Satzung der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Laufenburg(Baden) als Satzung beschlossen: |
| |
| |
§ 1
Name und Gliederung der Feuerwehr |
| |
| § 1
Abs. 2 Nr. 1b "Laufenburg-Rhina" wird ersatzlos gestrichen. |
| |
| |
§ 2
Feuerwehrausschuss und Abteilungsaussschuss |
| |
(1) § 13
Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"
Davon entfallen 3 Mitglieder auf die Abteilung Laufenburg und auf
alle übrigen Abteilungen je 1 Mitglied. |
(2) § 13
Abs. 7 Satz 2, 2.Halbsatz
Die Worte "aktiven Abteilung in Laufenburg-Rhina aus 6 gewählten
Mitgliedern" wird ersatzlos gestrichen. |
| |
| |
§ 3
Inkraftreten |
| |
| Diese
Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlcihen
Bekanntmachung in Kraft. |
| |
| Laufenburg(Baden),
den 21. November 1994 |
| |
| Stadt
Laufenburg(Baden) |
gez.
HELMUT MÜLLMERSTADT
-Bürgermeister- |
| |
| |
| --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- |
| |
| |
| Aufgrund
des § 4 der GemO i.V. mit den §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 Sattz2, 7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 und
3 und § 18a Des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat
am 20.11.2000 folgende Änderung der Satzung der Freiwilligen
Feurwehr der Satdt Laufenburg(Baden) vom 15.02.1991 mit Änderung
vom 21.11.1994 als Satzung beschlossen: |
| |
| |
§ 1
Name und Gliederung der Feuerwehr |
| |
| § 1
Abs. 2 Nr. 1e "Laufenburg-Hauenstein" wird ersatzlos
gestrichen. |
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§ 2
Feuerwehrausschuss und Abteilungsausschuss
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§ 13
Abs. 7 Satz 2, 5. Halbsatz: Die Worte "aktive Abteilung
in Laufenburg-Hauenstein aus 4 gewählten Mitgliedern" wird
ersatzlos gestrichen.
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§ 3
Inkrafttreten |
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Diese
Satzungsänderung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
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| Laufenburg(Baden),
den 20. November 2000 |
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Stadt
Laufenburg(Baden)
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gez.
MICHAEL MERLE
-Bürgermeister-
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Angaben
ohne Gewähr!
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