Die Satzung der Feuerwehr Laufenburg
 Satzung
 
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz2, 7 Abs. 1 Satz1, 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 18a des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat am 18.02.1991 folgende Satzung beschlossen:
 
 

§ 1
Name und Gliederung der Feuerwehr

 
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Laufenburg (Baden), in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Stadt Laufenburg (Baden) ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus
 
1. den aktiven Abteilungen in
a) Laufenburg e) Laufenburg-Hauenstein
b) Laufenburg-Rhina f) Laufenburg-Hochsal
c) Laufenburg-Binzgen g) Laufenburg-Luttingen
d) Laufenburg-Grunholz h) Laufenburg-Rotzel
 
2. den Altersabteilungen in den unter Nr. 1 aufgeführten Abteilungen;
 
3. der Jugendabteilung in Laufenburg.
 
 
§ 2
Aufgaben
 
 
(1) Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Im übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tiren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. § 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz.
(2) Die Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen und Tiere und zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen und mit Massnahmen der Brandverhütung, insbesondere mit dem Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen Märkten sowie sonstigen Veranstaltungen, beauftragt werden. Zuständig ist der Bürgermeister ( § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung).
(3) In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbesondere
 
1. die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr nach den jeweiligen Vorschriften aus- und fortzubilden - es sollen midestens 12 Übungen im Jahr durchgeführt werden;
2. die Ausbildung in Erster Hilfe zu fördern;
3. im Katastrophenschutz mitzuwirken;
 
 
§ 3
Aufnahme in die Feuerwehr
 
 
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigen in die Feuerwehr sind
 
1. Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. ein guter Ruf,
3. körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst,
4. schriftliche Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit.
 
Die Bewerber sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv sein und dürfen nicht ungeeignet im Sinne des § 10 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes sein.
 
(2) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§10 Abs. 4 Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Abs. 1 Satz 1 regeln.
(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss; der Abteilungsausschuss der Abteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(5) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis.
 
 
§4
Beendigung des Feuerwehrdienstes
 
 
(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr
 
1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2. infolge eines Körperlichen Gebruchs oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,
3. ungeeignet zum Feuerwehrdienst nach § 10 Abs. 2. des Feuerwehrgesetztes wird oder
4. entlassen oder ausgeschlossen wird (Abs. 2,3 und6).
 
(2) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, ist auf seinen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Er kann nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungskommandanten auch ohne seine Antrag entlassen werden. Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann aus dem Feuerwehrdienst entlassen werden, wenn die Abteilung, der er angehört, aufgelöst wird.
(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Abteilungskommandanten schriftlich anzuzeigen.

(5) Über die Entlassung entscheidet der Bürgermeister. Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.

(6) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder bei schweren Verstössen gegen die Dienstpflicht durch den Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses aus der Feuerwehr ausgschlossen werden (§ 12 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). Der Feuerwehrausschuss hat vor seiner Stellungsnahme den Abteilungsausschuss zu hören.
(7) Der Bürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest. Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.
 
 
§ 5
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
 
(1) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seine Stellvertreter und die Mitlgieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Die aktiven Angehörigen der Abteilung haben ausserdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen.
(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Massgabe des § 15 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung.
(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden einen Einsatz nach Massgabe des § 16 Feuerwehrgesetz. 
(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Massgabe des § 17 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- und Dienstleistung freigestellt. 
(5) Die ehrenamtlich tätigen ngehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 Feuerwehrgesetz)
 
1. am Dienst und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmässig und pünktlich teilzunehmen,
2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden,
3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,
4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten.
5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten.
6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.
 
(6) Die aktiven Angehörigen der Gmeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetztn vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.
(7) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen oder ihn vorläufig des Dienstes entheben. Grobe Verstösse kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbusse bis zu DM 100,-- ahnden. § 14 Abs. 2 Feuerwehrgesetz. 
 
 
§ 6
Altersabteilungen
 
 
(1) In die Altersabteilungen wir dunter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd dienstunfähig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr.2 dieser Satzung ist und keine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Die Abteilungsausschüsse können auf Antrag Angehöriger der Feuerwehr, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, aus den aktiven Abteilungen in die Altersabteilungen übernehmen. 
(3) Die Leiter der Altersabteilungen werden von den Angehörigen ihrer Abteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 
(4) Die Angehörigen der Altersabteilungen, die noch feuerwehrdienstfähig sind, können von ihren Abteilungskommandanten, im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilungen zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.
 
 
§ 7
Jugendabteilungen
 
(1) Die Jugemdabteilung der Feuerwehr führt den Namen " Jugendfeuerwehr Laufenburg".
(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen zwischen dem vollendeten 12. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr als Anwärter aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet sind. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsausschuss.
(3) Die Zugehörigkeit des Anwärters zur Jugendfeuerwehr endet, wenn
 
1. er in die Feuerwehr als aktiver Angehöriger aufgenommen wird,
2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,
3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,
4. er aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgschlossen wird.
 
(4) Die Anwärter wählen auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses den Leiter der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart) auf die Dauer von fünf Jahren. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der Vorläufigen Leitung der Jugendabteilung beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss aktiver Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein und soll den Lehrgang für Jugendfeuerwehrarbeit besucht haben.
 
(5) DIe Jugendabteilung kann dem Feuerwehrausschuss Anträge zur Gestaltung ihres Dientes vorlegen.
 
 
§ 8
Ehrenmitglieder
 
 
Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses
1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und
2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.
 
 
§ 9
Organe der Feuerwehr
 
Organe der Feuerwehr sind:
1. Feuerwehrkommandant,
2. Abteilungskommandanten,
3. Feuerwehrausschuss,
4. Abteilungsauschüsse,
5. Hauptversammlung,
6. Abteilungsversammlungen.
 
 
§ 10
Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant
 
(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.
(2) Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. 
(3) Die Wahlen werden in der Hauptversammlung durchgeführt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer
 
1. der Feuerwehr aktiv angehört,
2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und
3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
 
(5) Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.
(6) Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen eines Monats nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Feuerwehrgesetz). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers. 
(7) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere
 
1. auf die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr hinzuwirken (§ 9 Abs.1 Satz 2 Feuerwehrgesetz),
2. die erforderlichen Ausbildungspläne aufzustellen und dem Bürgermeister rechtzeitig mitzuteilen,
3. auf den BEsuch von Lehrgängen hinzuwirken,
4. die Zusammenarbeit der aktiven Abteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
5. die Tätigkeit des Kassenverwalters sowie des Gerätewartes zu überwachen,
6. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,
7. auf eine ordnungsgemässe Ausrüstung hinzuwirken (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Feuerwehrgesetz),
8. auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken ( § 9 Abs. 1 Satz 2 Feuerwehrgesetz),
9. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister mitzuteilen. 
 
(8) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. Es können ihm weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen werden. § 9 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.
(9) Der Stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(10) Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
(11) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätogen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflcih tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.
(12) Für die Abteilungskommandanten ($ 9 Nr.2) gelten die Absätze 2-7 und 9 entsprechend. Sie sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Abteilungen verantwortlich und führen sie nach Weisung des Feuerwehrkommandanten. Die Abteilungskommandanten und ihre Stellvertreter von den (aktiven) Angehörigen ihrer Abteilung gewählt.
(13) Die Abteilungskommandanten und ihre Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses und des Abteilungsausschusses abberufen werden. 
 
 
§ 11
Unterführer
 
(1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie
 
1. der Feuerwehr aktiv angehören,
2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und
3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
 
(2) Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag der Abteilungsausschüsse auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.
 
 
§ 12
Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart
 
(1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehraussschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines Hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewartes oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewartes auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.
(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. 
(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von DM 200,-- in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.
(4)Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden. 
(5) Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in den aktiven Abteilungen gelten die Absätze 1-4 sinngemäss.
 
 
§ 13
Feuerwehrausschuss und Abteilungsausschuss
 
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzendem und aus 9 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der aktiven Abteilungen. Davon entfallen 2 Mitglieder auf die Abteilung Laufenburg und auf all übrigen Abteilungen je 1 Mitglied. Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied ausserdem
- der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,
- die Kommandanten der aktiven Abteilungen(Abteilungskommandanten),
- ein Leiter der Altersabteilung,
- der Jugendfeuerwehrwart.
Sofern Schriftführer und Kassenverwalter nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an.
(2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitgleider verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitlgiedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehraussschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersendung einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitigzu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.
(4) Bschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Die Sitzungen des Feuerwehraussschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.
(6) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auhc andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen. 
(7) Bei jeder Abteilung ist ein Abteilungsausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Kommandanten als Vorsitzendem und bei der
- aktiven Abteilung in Laufenburg aus 6 gewählten Mitgliedern,
- aktiven Abteilung in Laufenburg-Rhina aus 6 gewählten Mitgliedern,
- aktiven Abteilung in Laufenburg-Binzgen aus 6 gewählten Mitgliedern,
- aktiven Abteilung in Laufenburg-Grunholz aus 6 gewählten Mitgliedern,
- aktiven Abteilung in Laufenburg-Hauenstein aus 4 gewählten Mitgliedern,
- aktiven Abteilung in Laufenburg-Hochsal aus 6 gewählten Mitgliedern,
- aktiven Abteilung in Laufenburg-Luttingen aus 6 gewählten Mitgleidern,
- aktiven Abteilung in Laufenburg-Rotzel aus 6 gewählten Mitgliedern.
Die Absätze 1-6 gelten für sie sinngemäss. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen.
 
 
§ 14
Hauptversammlung und Abteilungsversammlung
 
 
(1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlungder Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss zu erstatten. Die Hauptversammlungbeschliesst über den Rechnungsabschluss.
(2) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowei dem Bürgermeister 14 Tage vor der Hauptversammlung bekanntzugeben. 
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohnen Rücksicht auf die Zahl deranwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrhait gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.
(5) Für die Abteilungsversammling gelten die Absätze 1-4 sinngemäss.
 
 
§ 15
Wahlen
 
(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zu Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.
(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Soweit nach dem Feuerwehrgesetz zulässig, kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(3) Bei der Wahldes Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählz, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmzahl nicht errreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nciht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.
(4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehraussschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäfung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein Los.
(5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gmeinderat zu übergeben. Stimmt der Gmeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb eines Monats eine Neuwahl statt. 
(6) Kommt binnden eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, do hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sic haufgrung ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur Ernennung eignen.
(7) Für die Wahlen in den Abteilungen (z.B. des Abteilungskommandanten, seines Stellvertreters und der Mitglieder des Abteilungsausschusses) gelten die Absätz 1-6 sinngemäss. 
 
 
§ 16
Sondervermögen für die Kameradschaftspflege
(Kameradschaftskasse)
 
(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.
(2) Das Sondervermögen besteht aus
1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
2. Erträgen aus Versanstaltungen,
3. sonstigen Einnahmen,
4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.
 
(3)Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kammeradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und ausserplanmässige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Ausserplanmässige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.
(4) Über die Verwendung der Mittel bschliesst der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes den Bürgermeister.
(5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungspüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen.
(6) Für die aktiven Abteilungen werden ebenfalls Sondervermögen i.S. des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 15 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversammlung. 
 
 

§ 17
Inkraftreten

 
(1) Diese Satzung tritt am 15. März 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 18. Januar 1975 ausser Kraft.
 
 
HINWEIS
 
Eine etwalige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeverordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüberder Satdt geltend gemacht wordenist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Laufenburg(Baden), den 08.03.1991
 
Bürgermeisteramt Laufenburg(Baden)
 
gez. HELMUT MÜLLMERSTADT
-Bürgermeister-
 
 
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Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Laufenburg(Baden)
 
Aufgrund des § 4 der GemO i.V. mit den §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 18a des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat am 21.11.1994 folgende Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Laufenburg(Baden) als Satzung beschlossen:
 
 
§ 1
Name und Gliederung der Feuerwehr
 
§ 1 Abs. 2 Nr. 1b "Laufenburg-Rhina" wird ersatzlos gestrichen.
 
 
§ 2
Feuerwehrausschuss und Abteilungsaussschuss
 
(1) § 13 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
" Davon entfallen 3 Mitglieder auf die Abteilung Laufenburg und auf alle übrigen Abteilungen je 1 Mitglied.
(2) § 13 Abs. 7 Satz 2, 2.Halbsatz
Die Worte "aktiven Abteilung in Laufenburg-Rhina aus 6 gewählten Mitgliedern" wird ersatzlos gestrichen.
 
 
§ 3
Inkraftreten
 
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlcihen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Laufenburg(Baden), den 21. November 1994
 
Stadt Laufenburg(Baden)
gez. HELMUT MÜLLMERSTADT
-Bürgermeister-
 
 
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Aufgrund des § 4 der GemO i.V. mit den §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Sattz2, 7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 18a Des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat am 20.11.2000 folgende Änderung der Satzung der Freiwilligen Feurwehr der Satdt Laufenburg(Baden) vom 15.02.1991 mit Änderung vom 21.11.1994 als Satzung beschlossen:
 
 
§ 1
Name und Gliederung der Feuerwehr
 
§ 1 Abs. 2 Nr. 1e "Laufenburg-Hauenstein" wird ersatzlos gestrichen.
 

§ 2
Feuerwehrausschuss und Abteilungsausschuss

 

§ 13 Abs. 7 Satz 2, 5. Halbsatz: Die Worte "aktive Abteilung in Laufenburg-Hauenstein aus 4 gewählten Mitgliedern" wird ersatzlos gestrichen.

 
 
§ 3
Inkrafttreten
 

Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2001 in Kraft.

 
Laufenburg(Baden), den 20. November 2000
 

Stadt Laufenburg(Baden)

 

gez. MICHAEL MERLE
-Bürgermeister-

Angaben ohne Gewähr!

 

 

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